Die DSB beschäftigte sich in einem Verfahren (DSB-D123.9001/002-DSB/2019, unveröffentlicht, Bescheid vom 31.07.2019, nicht rechtskräftig, Autor am Verfahren beteiligt) mit der Frage des Identitätsnachweises im Rahmen eines Auskunftsverfahrens
Art 17 Abs 3 lit e DSGVO (Aufbewahrung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) wirkt dem Beweismittelverlust infolge Löschung entgegen.
Am 29.10.2018 habe ich bei einer Bausparkasse um Auskunft ersucht … Ich habe meinem Email eine Ausweiskopie beigelegt.
Am 30.11.2018 erhielt ich die Mitteilung, dass meine Identität nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte … Wie soll es weitergehen?