Wahlwerbung wird auf allen möglichen Kanälen betrieben. Wahlberechtigte werden nicht nur mit Plakaten, Fernsehwerbung und Zusendungen per Post konfrontiert, sondern Wahlwerbung per E-Mail wird von vielen wahlwerbenden Personen / Parteien eingesetzt. Wenn jedoch ein Bürgermeisterkandidat Wahlwerbung per E-Mail an Empfänger versendet, die dieser Werbemaßnahme nicht zugestimmt haben, riskiert er eine Geldstrafe. Dies hat die DSB (rechtkräftig) am 16.06.2023 (2023-0.404.421) entschieden, und...
Wahlzeit ist „Werbezeit“ – Viele erhalten persönlich adressierte Schreiben von Parteien. Woher haben die Parteien die Adressen? Was dürfen die Parteien damit tun?
Knapp ein Jahr nach Geltungsbeginn, am 28.5.2019 hat die APD eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- wegen Wahlwerbung per E-Mail gegen einen Bürgermeister verhängt.