“Das Gericht folgt allerdings der auch von der achten Kammer des Landgerichts Karlsruhe vertretenen Auffassung (LG Karlsruhe, Urteil vom 02. August 2019 – 8 O 26/19 –, Rn. 19, juris), wonach nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO allein aus generalpräventiven Gründen zu einer Aus- gleichspflicht führt. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss nämlich eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der...