Ein dt. Arbeitsgerichts sprach einer betroffenen Person EUR 5.000,-- an Schadenersatz für eine verspätete und unvollständige Auskunft zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Was ist zu tun, wenn ein Kunde die teilweise Löschung seiner Daten aus einem Kundenbindungsprogramm verlangt?
Das LG Feldkirch hat Anfang August 2019 (nicht rechtskräftig, 57 Cg 30/19b) einer betroffenen Person EUR 800,-- an Schadenersatz zugesprochen, die es „stört“, dass ihre Parteienaffinität von der Post verarbeitet wird.