Eine Wohnungseigentümerin brachte eine Datenschutzbeschwerde gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 24 DSG ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie begründete ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die Wohnungseigentümergemeinschaft plane die Installation einer allgemeinen Videoüberwachung in der Wohnhausanlage. Ein solches Vorgehen sei allerdings gegen den Willen der Beschwerdeführerin und schränke ihre persönliche...
Die Datenschutzbehörde hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, bei dem parallel auch ein Zivilgerichtsverfahren auf Unterlassung einer Videoüberwachung angestrengt wurde.