In Beschwerdeverfahren sollte der Verantwortliche mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Wer nicht mit der Aufsichtsbehörde kooperiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
können als Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO geltend gemacht werden.
Das OLG Linz (2R149/21a, 10.11.2021) bestätigte eine erstgerichtliche Entscheidung, in der einer betroffenen Person Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten des Verwaltungsverfahrens bei der Datenschutzbehörde zugesprochen wurde, obwohl im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 74 AVG) besteht.
Das BVwG hat sich mit der Frage der Beschwerdelegitimation und dem Verhältnis von § 24 DSG zu Art 77 DSGVO auseinandergesetzt. In der Entscheidung folgt das BVwG der im DatKomm vertretenen Meinung.