In Österreich gibt es eine Spezialregelung, die das Verhältnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Auskunftsverpflichtung iSd Art 15 DSGVO regeln soll. Diese Bestimmung führt nun u.a. zu einer Vorlagefrage an den EuGH.
Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 11.02.2022 VGW-101/042/791/2020-44 umfangreiche und detaillierte Vorlagefragen an den EuGH formuliert.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren vor der DSB.
Die beschwerdeführende Person im Verfahren vor der DSB (zB bei einem Verfahren um Löschung oder Auskunft) hat Akteneinsicht in die vom Verantwortlichen vorgelegten Unterlagen, die uU Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Kann das verhindert werden?
Eine Entscheidung der DSB vom 8.9.2020 (GZ 2020-0.436.002, Verfahrenszahl DSB-D124.909) lässt zum Inhalt des Auskunftsanspruches iSd Art 15 DSGVO aufhorchen. „Marketingunternehmen“ und „Adressverlage“ beware ….
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der DSB (dataprotect als Vertreter beteiligt, noch nicht rechtskräftig) ging es u.a. um die Frage, ob bei einer Auskunft im Sinne des Art 15 DSGVO nur „Empfängerkategorien“ oder „die konkreten Empfänger“ der personenbezogenen Daten zu nennen sind.
Wenn ein Auskunftsbegehren gestellt wird, hat der Verantwortliche der betroffenen Person umfassende Auskunft zu erteilen.
Es stellt sich die Frage, ob es eine Grenze gibt, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen. Rechte anderer betroffener Personen müssen selbstverständlich gewahrt werden. Aber wie verhält sich das mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Verantwortlichen selbst?