Ein Politiker veröffentlichte ein Foto auf Facebook, auf dem Personen eindeutig erkennbar waren. Es wurde bei einer Informationsveranstaltung zu einer Ampelanlage angefertigt, und 4 Jahres später auf Facebook veröffentlicht.
Die Aufsichtsbehörde sprach eine Verwarnung aus, die von den Instanzen bestätigt wurde.
Die „Guidelines 3/2019 on processing of personal data through video devices“ (Richtlinie 3/2019 betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Videogeräten) sind nun zur Konsultation aufgelegt.
Im Jahresbericht 2018 der DSB weist dieselbe auf eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung vom 05.10.2018 hin. Die DSB untersagte den Betrieb eines digitalen Türspions, weil der höchstpersönliche Lebensbereich von Nachbarn miterfasst wird. Der Verantwortliche erhob Beschwerde an das BVwG. Kann ein digitaler Türspion das Recht auf Geheimhaltung verletzen Ein digitaler Türspion ist nach Ansicht der DSB eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs 1 DSG. Es handelt sich um eine technische Einrichtung, die...