Ein deutsches Gericht (LG Lüneburg) hat einer betroffenen Person EUR 1.000,-- an immateriellem Schaden zugesprochen. Es ging um die unzulässige Datenweitergabe an eine Wirtschaftsauskunftei durch eine Bank
Bisnode Polska Sp. z o.o. erhielt von der Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe von ca. € 220.000,--.
Bisnode informierte die Personen in der Wirtschaftsdatenbank nur dann, wenn eine Email-Adresse zur Verfügung stand. Andere Betroffene wurden aus Kostengründen nur über die Website informiert.
Hätte nicht auch die Österreichische Post bei den Marketingdaten die betroffenen Personen informieren müssen?
Eine Kreditauskunftei war mit einem Löschungsantrag einer betroffenen Person konfrontiert.
Eine betroffene Person beantragte die Löschung von Daten gem. Art 17 DSGVO, die in der Bonitätsdatenbank gespeichert sind, und die sich ausschließlich auf öffentlich verfügbare Daten (Ediktsdatei) stützen.
Die DSB hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden, dass jede betroffene Person bei der Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank zu verständigen ist. Mangels Verständigung ist die Verarbeitung rechtswidrig.