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Datenschutz-Folgenabschätzung – Risikobeurteilung unter Gesamtschau aller Maßnahmen
Die Datenschutzbehörde hat sich in einer Entscheidung vom 02.02.2021 (2021-0.024.862) mit einer Konsultation im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung beschäftigt. Der Antrag auf vorherige Konsulation nach Art 36 DSGVO wurde von der DSB abgewiesen, da der Verantwortliche unter Berücksichtigung aller Maßnahmen das Risiko eingedämmt hat.

Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufgrund der vom Verantwortlichen gesetzten Maßnahmen ergibt, dass kein hohes Risiko gegeben ist, dann ist ein Konsulationsverfahren gem. Art 36 DSGVO unzulässig. Die DSB ist nicht dazu da, um getroffene oder geplante Maßnahmen auf die Wirksamkeit zur Risikoreduzierung zu prüfen. Ein Antrag auf vorherige Konsultation gem. Art 36 DSGVO wird von der DSB zurückgewiesen.

Informationen der Aufsichtsbehörden · 26. September 2018
Wir haben eine EU. Wir haben eine DSGVO. Die Risiken, die sich aus der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben, sollten für alle natürlichen Personen gleich sein. Aber wir brauchen mindestens 22 black lists.

Die Datenschutzbehörde hat den Entwurf zu einer Verordnung versandt, mit dem eine Liste von Verarbeitungsvorgängen definiert werden soll, die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich machen.

22. April 2017
grundsätzliche Informationen zu Methoden der Risikoanalyse, die im Rahmen einer DSFA oder auch davor zur Feststellung des Risikos durchzuführen ist