Die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte eine DSGVO-Strafe (nicht rechtskräftig) gegen ein E-Commerce-Unternehmen, bei dem der (betriebliche) Datenschutzbeauftragte Entscheidungen kontrollierte, die er selbst zuvor in anderer Funktion getroffen hatte. Diese Interessenkonflikt führte zur DSGVO-Geldbuße. „Diese Funktion dürfen gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich Personen ausüben, die keinen Interessenkonflikten durch andere...
Das Datenschutz-Anpassungsgesetz ist veröffentlicht / Geldbußen für Unternehmen werden möglich / keine Geldbußen für öffentliche Stellen und Behörden / Datenschutzbeauftragter nach Vorgaben der DSGVO / Grundrecht auf Datenschutz / Verarbeitung im öffentlichen Interesse nur auf gesetzlicher Basis / Datengeheimnis separat geregelt / Videoüberwachung separat geregelt / ArbVG ist eine Norm iSd Art 88 DSGVO (Verarbeitungen im Beschäftigungskotext) / Umsetzung der RL 680/2016 / Datenschutzrat /