Die Datenschutzbehörde hat sich in einer Entscheidung vom 02.02.2021 (2021-0.024.862) mit einer Konsultation im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung beschäftigt. Der Antrag auf vorherige Konsulation nach Art 36 DSGVO wurde von der DSB abgewiesen, da der Verantwortliche unter Berücksichtigung aller Maßnahmen das Risiko eingedämmt hat.
Vor kurzem hat das Christkind Post von der Datenschutzbehörde erhalten.
Die DSB erteilte dem Christkind eine Anweisung erteilt, binnen 8 Wochen einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der Art. 37 ff DSGVO zu bestellen und der Datenschutzbehörde zu melden sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen
Im aktuellen Newsletter des Österreichischen Verbandes der gemeinnützigen Bauträger - Revisionsverband (GBV-Newsletter) erschien ein Gastkommentar zum Thema Videoüberwachung im Mehrparteienhaus.
Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufgrund der vom Verantwortlichen gesetzten Maßnahmen ergibt, dass kein hohes Risiko gegeben ist, dann ist ein Konsulationsverfahren gem. Art 36 DSGVO unzulässig.
Die DSB ist nicht dazu da, um getroffene oder geplante Maßnahmen auf die Wirksamkeit zur Risikoreduzierung zu prüfen.
Ein Antrag auf vorherige Konsultation gem. Art 36 DSGVO wird von der DSB zurückgewiesen.
In der aktuellen ÖVI-News erscheinen mehrere Artikel mit Bezug zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz:
Karin Sammer, Zur Videoüberwachung allgemeiner Teile im Wohnungseigentum
Thomas Schweiger, NEU: Datenschutz-Folgenabschätzung für Videoüberwachungen
Susanne Pircher, Facebook-Seiten ("Fanpages") und DSGVO - Land in Sicht?
"Aus der Rubrik wunderliche Blüten der DSGVO"
Die Datenschutzbehörde hat vor einiger Zeit, den Entwurf zur Datenschutz-Folgenabschätzung Verordnung („DSFA-V“) an die Amtsparteien versendet. Der Europäische Datenschutzausschuss hat dazu Stellung genommen. Eine Veröffentlichung der DSFA-V im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt. Was ist zu erwarten?
Wir haben eine EU. Wir haben eine DSGVO. Die Risiken, die sich aus der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben, sollten für alle natürlichen Personen gleich sein. Aber wir brauchen mindestens 22 black lists.