Der Verantwortliche meldete eine Ransomware-Attacke vom 06.03.2020 als Datenschutzverletzung iSd Art 33 DSGVO erst am 24.4.2023, sohin mehr als 1 Monat später, und offensichtlich nur, um eine Versicherungsabwicklung zu ermöglichen. Auf Aufforderungen der Datenschutzbehörde, weitere konkrete Angaben zu machen, reagierte der Verantwortliche unzureichend, und gab keine weiteren Informationen zu den betroffenen Personen, den Datenkategorien, den getroffenen Maßnahmen und zur Risikoeinschätzung...
Die Aufsichtsbehörde in den Niederlanden verhängte für eine verspätete Meldung eines Datenschutzvorfalles (Art 33 DSGVO) eine Geldstrafe gegen einen Verantwortlichen. Es traf keinen geringeren als booking.com. Die Strafe ist nicht rechtskräftig.
Wissen Sie was ein „Postsack“ ist? Darin werden Briefe für die Zusteller*Innen deponiert.
Die DSGVO ist darauf anwendbar, und wenn er „verloren“ geht, dann ist das als Data Breach gem. Art 33 DSGVO der DSB zu melden. So das BVwG und die DSB in einer aktuellen Entscheidung vom 22.12.2020 (W258 2225293-1)
Ein Postpaket mit Dokumenten mit personenbezogenen Daten ging auf dem Weg zum Scannen verloren. Sind die betroffenen Personen zu informieren? Wenn ja, wie?
Die finnische Datenschutzbehörde hat dazu eine Entscheidung gefällt.
Die Zeit online berichtete am 6. Juli 2019 über einen Datenschutzvorfall. Die Bundeswehr verkaufte einen Laptop, und auf diesen befanden sich noch Daten. Was sind die möglichen Folgen?