Der OGH vertritt in einer aktuellen Entscheidung des Verein für Konsumenteninformation gegen ein Versicherungsunternehmen eine sehr restriktive Ansicht in Bezug auf die Erteilung der Datenschutzinformation iSd Art 13 DSGVO.
Was geschehen kann, wenn die DS-Information "zur Kenntnis genommen" wird, zeigt die OGH-Entscheidung auf.
Der BfDI vertritt die Ansicht, dass Facebook Fanpages nicht dsgvokonform betrieben werden können, und hat sich an die öffentlichen Stellen, insbes. die Bundesministerien gewandt, und diesen eine Frist mit Jahresende gesetzt.
Anders sieht es in Frankreich aus: Sogar die CNIL betreibt eine Facebook-Fanpage und auch einen Linked-In-Account.
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