Der OGH vertritt in einer aktuellen Entscheidung des Verein für Konsumenteninformation gegen ein Versicherungsunternehmen eine sehr restriktive Ansicht in Bezug auf die Erteilung der Datenschutzinformation iSd Art 13 DSGVO.
Was geschehen kann, wenn die DS-Information "zur Kenntnis genommen" wird, zeigt die OGH-Entscheidung auf.
Der BfDI vertritt die Ansicht, dass Facebook Fanpages nicht dsgvokonform betrieben werden können, und hat sich an die öffentlichen Stellen, insbes. die Bundesministerien gewandt, und diesen eine Frist mit Jahresende gesetzt.
Anders sieht es in Frankreich aus: Sogar die CNIL betreibt eine Facebook-Fanpage und auch einen Linked-In-Account.
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Das BMfGSPK hat eine Verordnung zur Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer erlassen, die datenschutzrechtliche Implikationen hat. Die VO gilt ab 21.7.2020.
Die rk Entscheidung der DSB vom 18.12.2018 (DSB-D213.692/0001-DSB/2018) beschäftigt sich auch mit der Transparenz der Datenschutz-Information nach Art 13 und Art 14 DSGVO.
Die dt. Datenschutzkonferenz hat sich zu Facebook Fanpages positioniert. Das Papier trägt das Datum: 1. April 2019, ist aber leider kein Aprilscherz: „…ist ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich.“