Das Versenden eines Werbemittels per Post an Interessenten oder Kunden bedarf keiner Einwilligung. Marketing per Post kann auf das berechtigte Interesse eines Unternehmens, den Bekanntheitsgrad zu steigern und Umsatz zu generieren, gestützt werden (Art 6 Ab 1 lit f DSGVO).
Wenn jedoch die betroffenen Personen nach der Zusendung (oder auch davor) Widerspruch erheben, dann hat dieser absolute Wirkung und ist zu akzeptieren (Art 21 (3) DSGVO) und auch für die Zukunft zu respektieren.
Eine (einmalige, postalische) Zusendung an einen Eigentümer, ob er/sie Interesse am Verkauf der Immobilie hat, ist datenschutzrechtlich nicht bedenklich.
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. (BGH VI ZR 225/17 10. Juli 2018)