Wahlwerbung wird auf allen möglichen Kanälen betrieben. Wahlberechtigte werden nicht nur mit Plakaten, Fernsehwerbung und Zusendungen per Post konfrontiert, sondern Wahlwerbung per E-Mail wird von vielen wahlwerbenden Personen / Parteien eingesetzt. Wenn jedoch ein Bürgermeisterkandidat Wahlwerbung per E-Mail an Empfänger versendet, die dieser Werbemaßnahme nicht zugestimmt haben, riskiert er eine Geldstrafe. Dies hat die DSB (rechtkräftig) am 16.06.2023 (2023-0.404.421) entschieden, und...
Die Verwendung von Grundbuchsdaten für die Akquise bei Immobilienentwicklern und -maklern ist zulässig, wenn die datenschutzrechtlichen Vorgaben zB das Widerspruchsrecht und die Information iSd des Art 14 DSGVO eingehalten werden.
Es ist jedoch sicherzustellen, dass aktuelle Daten verwendet werden; wenn zB in erhobenen Daten veraltete Namen oder Adressen vorhanden sind, sind Maßnahmen zu setzen, dass diese Daten aktualisiert und berichtigt werden, bevor es zur Marketingmaßnahme kommt.
Das Versenden eines Werbemittels per Post an Interessenten oder Kunden bedarf keiner Einwilligung. Marketing per Post kann auf das berechtigte Interesse eines Unternehmens, den Bekanntheitsgrad zu steigern und Umsatz zu generieren, gestützt werden (Art 6 Ab 1 lit f DSGVO).
Wenn jedoch die betroffenen Personen nach der Zusendung (oder auch davor) Widerspruch erheben, dann hat dieser absolute Wirkung und ist zu akzeptieren (Art 21 (3) DSGVO) und auch für die Zukunft zu respektieren.
Wahlzeit ist „Werbezeit“ – Viele erhalten persönlich adressierte Schreiben von Parteien. Woher haben die Parteien die Adressen? Was dürfen die Parteien damit tun?