Die DSGVO sieht bei Datenschutz-Vorfällen (Data Breach) eine verpflichtende Meldung an die Behörde (Art 33) und auch an die betroffenen Personen (Art 34) vor. Die Frage, die sich viele Verantwortliche stellen: Gibt es auch Datenschutz-Verletzungen, die nicht zu melden sind?
Die Datenschutzbehörde beschäftigte sich vor Kurzem mit der Frage, ob die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Buundesabgabenordnung (BAO) eine Aufbewahrung von Daten von Kunden rechtfertigen kann. Die DSB sagt: NEIN