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Das Recht auf Kopie nach der Entscheidung des EuGH - das BVwG hat nun entschieden, dass die Herausgabe ganzer Unterlagen grundsätzlich nicht davon umfasst ist
Art. 15 Abs. 3 DSGVO begründet kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. (BVwG, 28.11.2023, W256 2281063-1, DSB: 09.10.2023, D124.4981 (2023-0.724.484) nach EuGH "Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person...

Art 15 Abs 3 DSGVO gibt betroffenen Personen ein „Recht auf Kopie der Daten“, nicht aber ein Recht auf eine Kopie von Unterlagen. Die DSB hat dazu in einer aktuellen Entscheidung Aussagen getätigt.

Am 20.12.2018 (6Ob131/18k) hat sich der OGH mit Fragen der Löschung von Daten nach DSGVO beschäftigt. Der Löschungsanspruch kann von der betroffenen Person auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. § 29 Abs 1 DSG steht dem nicht entgegen.