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Die einjährige Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde in Österreich ist keine unzulässige Beschränkung des Beschwerderechts - Entscheidung des BVwG
In Österreich ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gem Art 77 DSGVO mit „einem Jahr ab Kenntnis“ des Beschwerdesachverhaltes als Präklusivfrist in § 24 (4) DSG normiert. Diese Frist ist von amtswegen wahrzunehmen. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Nach einer Entscheidung des BVwG W211 2274025-1/3E vom 05.04.2024 ist diese Frist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus Art 77 DSGVO. Die Verfahrensregeln sind jedoch nationales...