In Österreich ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gem Art 77 DSGVO mit „einem Jahr ab Kenntnis“ des Beschwerdesachverhaltes als Präklusivfrist in § 24 (4) DSG normiert. Diese Frist ist von amtswegen wahrzunehmen. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Nach einer Entscheidung des BVwG W211 2274025-1/3E vom 05.04.2024 ist diese Frist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus Art 77 DSGVO. Die Verfahrensregeln sind jedoch nationales...
Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 DSGVO bei lediglich unsubstantiierter Bestreitung der Richtigkeit der Daten