Der EuGH hat am 09.01.2025 in der RS Mousse (C-394/23) entschieden, dass aufgrund des Prinzips der Datenminierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) die Verarbeitung des Datums "Geschlecht" bei der Datenerhebung iZhg mit Vertragsanbahnungen und/oder -abschlüssen als nicht erforderlich iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO anzusehen ist. Was den Zweck der Kommunikation betrifft, so kann die ordnungsgemäße Erfüllung eines (Beförderungs-)Vertrags nicht von der Verwendung der Anrede in der Kommunikation des...
Das AMS wurde in einem Verfahren vor der DSB mit einem Leistungsauftrag gem. Art 58 Abs 2 lit d DSGVO belegt.
Das AMS muss entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, sodass das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer nicht mehr in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf eine neue abrufbare Nachricht im eAMS-Konto angeführt werden