Die österreichische Datenschutzbehörde hat am 16.10.2024 (rechtskräftiges Erkenntnis; 2024-0.641.771) eine Geldstrafe von 5.000 Euro gegen ein Unternehmen verhängt, weil es seinen Geschäftsführergleichzeitig als Datenschutzbeauftragtenbenannt hatte. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Benennung von Datenschutzbeauftragten und hat weitreichende Implikationen für Unternehmen und deren Führungskräfte, insbes. vertretungsbefugte...
In einem Verfahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH musste die Datenschutzbehörde beurteilen, ob es zulässig ist, auf www.firmenabc.at, auf dem eine Firmensuche möglich ist, die Verknüpfungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit anderen Gesellschaften darzustellen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt.
Die Geldbußen nach der DSGVO können enorm sein. Der Strafrahmen liegt bei bis zu EUR 20.000.000,-- oder 4 % des weltweiten (Konzern-)Umsatzes des Vorjahres bzw. bei EUR 10.000.000,-- oder 2 % des weltweiten (Konzern-)Umsatzes des Vorjahres. Die Geldbußen werden europaweit vereinheitlicht werden, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Wer wird (in Österreich) verpflichtet sein, die Geldbuße (Strafe) zu bezahlen?