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Das Arbeitsmarktservice überweist an eine arbeitslose Person und im Überweisungstext steht deren Sozialversicherungsnummer. Ist das zulässig? Ja, sagt die DSB.
Das AMS legte bei einer Überweisung an die arbeitslose Person der Sparkasse ohne Einwilligung des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsnummer offen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handele es sich um eine unrechtmäßige Offenlegung von besonderen Datenkategorien, namentlich eines Gesundheitsdatums, gem. Art. 9 DSGVO. Es könne aufgrund der Natur bzw. des Zwecks der Sozialversicherungsnummer bei einer unrechtmäßigen Offenlegung derselben an Dritte jedenfalls nicht ausgeschlossen...