Das AMS legte bei einer Überweisung an die arbeitslose Person der Sparkasse ohne Einwilligung des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsnummer offen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handele es sich um eine unrechtmäßige Offenlegung von besonderen Datenkategorien, namentlich eines Gesundheitsdatums, gem. Art. 9 DSGVO. Es könne aufgrund der Natur bzw. des Zwecks der Sozialversicherungsnummer bei einer unrechtmäßigen Offenlegung derselben an Dritte jedenfalls nicht ausgeschlossen...
Die DSB hat am 28.06.2017 eine Entscheidung zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch eine Versicherung gefällt. Die Versicherung wollte die Sozialversicherungsnummer zur eindeutigen Identifizierung der Kunden / Versicherungsnehmer verwenden.
Ob dies zulässig ist, oder nicht, erfahren Sie im dataprotect | blog ...