Im Erkenntnis vom 12.05.2023 (W245 2252208-1/36E W245 2252221-1/30E) hat das Bundesverwaltungsgericht umfangreich auf 62 Seiten dargelegt, dass die Datenübermittlung von einer Website an Google am 14.8.2020 (die nicht auf eine Einwilligung iSd Art 49 Abs 1 lit a DSGVO gestützt war, und bei der auch Anonymize_IP nicht eingesetzt wurde) rechtswidrig war. Nach der Schrems-II-Entscheidung kann die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA nicht mehr auf einen Angemessenheitsbeschluss...