Ein Auskunftsbegehren muss zugehen, damit es gestellt ist. Ein Hausbesorger bzw. dessen Dienstwohnung ist keine „Abgabestell“. Ein Auskunftsersuchen, das in das Hausbrieffach des Hausbesorgers eingeworfen wird, geht daher der Hausverwaltung nicht zu. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts ist daher abzuweisen. (DSB-D123.512/0004-DSB/2018 vom 11.01.2019, rk)