In einem Verfahren hat der EuGH am 30.03.2023 (C-34/21) die Frage klärt, ob der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter den Anwendungsbreich der DSGVO fällt. Der Fall ist unter: "Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer" bekannt.
Ein Betroffener verlangte Auskunft gem. Art 15 DSGVO vom Petitionsausschuss des Hessischen Landtages ... Dieser war der Ansicht, kein Verantwortlicher zu sein. Der EuGH sah das anders!