Auskunft über „Datenkategorien“ iSd Art 15 Abs 1 lit b DSGVO ... "tatsächliche Eintragungen" (wie Namen, steuerrelevante Angaben) sind zu beauskunften, und es reicht nicht "Überschriften" bekannt zu geben
Wenn ein Auskunftsbegehren gestellt wird, hat der Verantwortliche der betroffenen Person umfassende Auskunft zu erteilen.
Es stellt sich die Frage, ob es eine Grenze gibt, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen. Rechte anderer betroffener Personen müssen selbstverständlich gewahrt werden. Aber wie verhält sich das mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Verantwortlichen selbst?