Insolvenzdaten dürfen von der Schufa nicht länger gespeichert und für Beurteilungen verwendet werden, als diese in den Insolvenzbekanntmachungen ersichtlich sind.
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat am 2. Juli 2021 eine Entscheidung (GZ: 17 U 15/21) getroffen, die für Bonitätsdatenbanken und Wirtschaftsauskunfteien (in Deutschland) von weitreichender Bedeutung ist. Das Gericht hat befunden, dass die gesetzlichen Löschfristen auch für die Schufa maßgebend sind.
Eine Kreditauskunftei war mit einem Löschungsantrag einer betroffenen Person konfrontiert.
Eine betroffene Person beantragte die Löschung von Daten gem. Art 17 DSGVO, die in der Bonitätsdatenbank gespeichert sind, und die sich ausschließlich auf öffentlich verfügbare Daten (Ediktsdatei) stützen.