In einer kürzlich ergangenen Entscheidung der DSB (dataprotect als Vertreter beteiligt, noch nicht rechtskräftig) ging es u.a. um die Frage, ob bei einer Auskunft im Sinne des Art 15 DSGVO nur „Empfängerkategorien“ oder „die konkreten Empfänger“ der personenbezogenen Daten zu nennen sind.
Die Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren (W258 2216873-1, 30.10.2019) zum Widerspruchsrecht der betroffenen Person Stellung genommen. Ein Widerspruch kann unwirksam sein.
Ein Verein veröffentlichte im Internet Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse von Mannschaftsführern, um die Kommunikation zu ermöglichen. Das verstößt nach Ansicht der DSB gegen das Recht auf Geheimhaltung (DSB-D123.032/0003-DSB/2018, 12.11.2018).
Die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin (siehe § 9 RAO) wirkt nicht absolut. Ein pauschaler Verweis auf die Verschwiegenheits-verpflichtung ist keine ausreichende Antwort auf ein Auskunftsersuchen.