EUR 2.200,-- an Geldstrafe für eine nicht ausreichend gekennzeichnete Videoüberwachung, die nicht auf Bereiche beschränkt ist, welche im ausschließlichen Verfügungsbereich des Verantwortlichen ist.
Außerdem filmten die Kameras den höchstpersönlichen Lebensbereich (Betreten und Verlassen von Wohnungen).
Die DSB hat am 18.12.2018 mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis (DSB-D550.015/0003-DSB/2018) eine Ermahnung bei einer nicht ausreichend gekennzeichneten Videoüberwachungsanlage, die auch den öffentlichen Bereich erfasste, ausgesprochen.
Die DSB hat die erste Geldstrafe verhängt. EUR 4.800,-- für eine nicht korrekt gekennzeichnete Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum mitüberwachte.
Der VwGH hat (am 23.10.2017) in einem "datenschutzrechtlichen" Verfahren zur Frage der Notwendigkeit der Betriebsvereinbarung (iSd § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG) Stellung genommen.
Auch wenn die Erfasssung der Mitarbeiterdaten (Bilddaten) ein "Nebenprodukt" der Videoüberwachung sind, weil diese Daten nur zufällig erfasst werden, ist eine Betriebsvereinbarung notwendig.