Auf vielen Homepages von Schulen finden sich Kontaktdaten der Lehrpersonen.
Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
Dazu gibt es eine Entscheidung des BVwG (wobei die Revision zugelassen wurde).
Die Datenschutzbehörde beschäftigte sich vor Kurzem mit der Frage, ob die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Buundesabgabenordnung (BAO) eine Aufbewahrung von Daten von Kunden rechtfertigen kann. Die DSB sagt: NEIN