Aus dem Tätigkeitsbericht einer deutschen Aufsichtsbehörde: Führen mehrere demselben Unternehmensverbund angehörende Gesellschaften eine Kundendatenbank, sind sie gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Dies erfordert eine Vereinbarung gem. Art. 26 DSGVO. Das Fehlen einer solchen Vereinbarung wurde mit einer Geldbuße sanktioniert. Wie kam es zum Verfahren: Jemand wollte sich für einen Kurs bei einem Seminar-Anbieter anmelden und wurde abgelehnt. Man teilte ihm mit, dass...