Die DSB hat am 16.04.2019 (DSB-D213.679/003-DSB/2018, rk) eine Anweisung iSd Art 58 Abs 2 lit d DSGVO erteilt, eine Verarbeitung von Bilddaten (Actioncam auf einer Sommerrodelbahn) nur in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen.
Zeitungen nahmen die DSGVO zum Anlass, ein Online-Geschäftsmodell zu entwickeln.
Entweder der Website-Besucher akzeptiert Werbung oder er schließt ein "Abo" ab. Nach einem Bericht im Standard hat die DSB dazu bereits eine Entscheidung gefällt.
Anforderungen an vorformulierte Einwilligungserklärungen.
Entscheidung der DSB vom 31. Juli 2018, GZ: DSB-D213.642/0002-DSB/2018, rechtskräftig
(Quelle: Newsletter der Datenschutzbehörde)
Die Datenschutzbehörde hat am 22.5.2017 eine Entscheidung zur Einwilligung gefällt. Das Kopplungsverbot wird darin vollumfänglich bestätigt. Eine Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sie gesondert vom Vertragsabschluss erfolgt. Ist es nicht möglich, den Vertrag ohne diese Weitergabeklausel zu schließen, dann ist diese nicht gesetzmäßig.