Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied am 3. September 2024 über die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website einer Schule. Der Lehrer wandte sich gegen die Veröffentlichung und argumentierte, dass diese gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Der VwGH stellte jedoch fest, dass die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse lag, da sie die Kommunikation mit Schülern und Eltern erleichtert. Dies sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO...
In einem Verfahren hat der EuGH am 30.03.2023 (C-34/21) die Frage klärt, ob der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter den Anwendungsbreich der DSGVO fällt. Der Fall ist unter: "Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer" bekannt.
Ein Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2021 beurteilt die Lernsieg APP zur Bewertung von Lehrer*Innen als zulässig. Das berechtigte Interesse der "Öffentlichkeit" an der Bewertung des beruflichen Verhaltens von Lehrer*Innen überwiegt deren Geheimhaltungsinteressen.