Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Am 15.1.2019 hat eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen an die Österreichische Post AG gestellt. Diese hat nur die "Empfängerkategorien" bekannt gegeben. Am 12.1.2023 hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich die Empfänger konkret zu nennen sind. Jetzt hat der OGH am 17.02.2023 entschieden, aber die betroffene Person bekommt noch immer keine Auskunft bzw. das Gericht hat den Verantwortlichen noch immer nicht dazu verurteilt.
Smart-Meter übermitteln automatisiert den Verbrauch an den Stromanbieter; dies kann viertelstündlich. Es könnten Viertelstunden-, Tages- oder Monatswerte gespeichert werden, aber auch eine Konfiguration mit jährlicher Übermittlung des Verbrauches (bzw. Zählerstandes) ist möglich. Der OGH befasst sich mit der Zulässigkeit dieser Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Veröffentlichung von Urteilen des OGH ist in § 15 OGHG geregelt. Es erfolgt auch eine Anonymisierung von personenbezogenen Daten.
Die DSB ist für Beschwerden gegen nicht ausreichende Anonymisierungen durch den OGH nicht zuständig.
Der OGH anonymisierte am 11.10.2018 nachträglich den Vornamen, den Geburtstag und das Geburtsmonat eines Opfers in einem Strafurteil aus dem Jahr 1999.Das Geburtsjahr bleibt im Rechtsinformationssystem des Bundes im Volltext der Entscheidung verfügbar.