In einem Verfahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH musste die Datenschutzbehörde beurteilen, ob es zulässig ist, auf www.firmenabc.at, auf dem eine Firmensuche möglich ist, die Verknüpfungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit anderen Gesellschaften darzustellen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt.
Ein Allgemeinmediziner hat kein Recht auf Löschung aus (neutralen) Plattform. Es besteht ein Interesse des Betreibers und der Patienten an Information mit Bewertungen und Erfahrungsberichten. Wenn es "safeguards" gibt, die Mißbrauch verhindern, dann überwiegen die Interessen des Plattformbetreibers.