Art. 15 Abs. 3 DSGVO begründet kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. (BVwG, 28.11.2023, W256 2281063-1, DSB: 09.10.2023, D124.4981 (2023-0.724.484) nach EuGH "Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person...
Recht auf Kopie der Daten iSd Art 15 Abs 3 S 1 DSGVO:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Art 15 Abs 3 DSGVO gibt betroffenen Personen ein „Recht auf Kopie der Daten“, nicht aber ein Recht auf eine Kopie von Unterlagen. Die DSB hat dazu in einer aktuellen Entscheidung Aussagen getätigt.
In einem Rechtsstreit, der bereits vor Geltungsbeginn der DSGVO begonnen hat, hat nun das Bundesverwaltungsgericht (10.12.2018, W211 2188383-1) auch zum Recht auf Kopie entschieden.