Das Anfertigen eines Lichtbildes kann eine betroffene Person, die darauf abgebildet ist, im Recht auf Geheimhaltung verletzen. Die DSB hat dazu am 22.06.2022 eine Entscheidung gefällt (2022-0.442.409). Eine an einer vom Verantwortlichen geleiteten Volksschule tätige Lehrerin hat während des Unterrichts ein Foto einer/s Schülers/in mittels Handykamera angefertigt und anschließend per„WhatsApp” übermittelt, um ein angeblich unangemessenes Verhalten zu dokumentieren. Die DSB kommt im...