Am 7.10.2022 hat Präsident Jo Biden eine Execkutive Order herausgegeben, die in den nächsten Monaten von der EU-Kommission bewertet wird. Ziel ist ein Angemessenheitsbeschluss, sodass die USA (wieder) zum sicheren Drittland werden.
Der European Data Protection Supervisor (EDPS) verweist in seinem Jahresbericht 2021 auf eine Möglichkeit, personenbezogene Daten auf Basis der Zustimmung in Drittländer zu übermitteln.
Ein Lichtblick für "Newsletterversand"?
Die öDSB hat am 22.12.2022 in einem Verfahren, in dem NOYB den Beschwerdeführer vertreten hat, entschieden, dass der Datentransfer beim Einsatz von Google Analytics in die USA unzulässig ist, wenn keine (ausreichenden) zusätzlichen Maßnahmen iSd Schrems II Entscheidung getroffen werden.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Verwendung eines Newslettertools ohne Vorprüfung aufgrund von Datenübermittlungen in die USA für unzulässig erklärt.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat sich mit den Folgen der Schrems-II-Entscheidung des EuGH beschäftigt.
Auf 38 Seiten werden (vorerst) in englischer Sprache Hinweise und Tipps gegeben, wie internationale Datentransfers in Drittländer zulässig sein können.
Schrems II ist seit 16.7.2020 jedem Datenschützer und vielen Unternehmen ein Begriff. Datentransfers in Drittländer wurden komplexer, und können nur zum Teil auf Standardvertragsklauseln (Standard Contract Clauses) gestützt werden. Zusätzliche Maßnahmen sind bei Datenübertragungen in die USA (oder auch andere Drittländer mit einem nicht angemessenen Datenschutzniveau) erforderlich.
Opening remarks by Vice-President Jourová and Commissioner Reynders at the press point following the judgment in case C-311/18 Facebook Ireland and Schrems
Art 49 Abs 1 lit a DSGVO erlaubt es, dass Datenübermittlungen in Drittländer auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden kann. Ist das ein tauglicher Ausweg für Datenübermittlungen in die USA?