Das AMS legte bei einer Überweisung an die arbeitslose Person der Sparkasse ohne Einwilligung des Beschwerdeführers die Sozialversicherungsnummer offen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handele es sich um eine unrechtmäßige Offenlegung von besonderen Datenkategorien, namentlich eines Gesundheitsdatums, gem. Art. 9 DSGVO. Es könne aufgrund der Natur bzw. des Zwecks der Sozialversicherungsnummer bei einer unrechtmäßigen Offenlegung derselben an Dritte jedenfalls nicht ausgeschlossen...
Das AMS wurde in einem Verfahren vor der DSB mit einem Leistungsauftrag gem. Art 58 Abs 2 lit d DSGVO belegt.
Das AMS muss entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, sodass das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer nicht mehr in der Betreffzeile von Erinnerungs-Emails im Hinblick auf eine neue abrufbare Nachricht im eAMS-Konto angeführt werden
Die DSB hat am 28.06.2017 eine Entscheidung zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch eine Versicherung gefällt. Die Versicherung wollte die Sozialversicherungsnummer zur eindeutigen Identifizierung der Kunden / Versicherungsnehmer verwenden.
Ob dies zulässig ist, oder nicht, erfahren Sie im dataprotect | blog ...