Die DSB fällte (bereits am 7.12.2018) eine weitere Entscheidung (DSB-D123.193/0003-DSB/2018, nicht rechtskräftig) zur Aufbewahrungsdauer von Negativdaten (Zahlungsverzug) in Bonitätsdatenbanken. Der Bescheid wurde beim BVwG angefochten. Die Entscheidung dazu ist noch ausständig.