Im Erkenntnis vom 12.05.2023 (W245 2252208-1/36E W245 2252221-1/30E) hat das Bundesverwaltungsgericht umfangreich auf 62 Seiten dargelegt, dass die Datenübermittlung von einer Website an Google am 14.8.2020 (die nicht auf eine Einwilligung iSd Art 49 Abs 1 lit a DSGVO gestützt war, und bei der auch Anonymize_IP nicht eingesetzt wurde) rechtswidrig war. Nach der Schrems-II-Entscheidung kann die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA nicht mehr auf einen Angemessenheitsbeschluss...
Der internationale Datentransfer in „unsichere Drittländer“ ist nun durch die Google Fonts Abmahnung wieder in aller Munde.
Doch was ist eigentlich das rechtliche Problem, wenn personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden?
Die öDSB hat am 22.12.2022 in einem Verfahren, in dem NOYB den Beschwerdeführer vertreten hat, entschieden, dass der Datentransfer beim Einsatz von Google Analytics in die USA unzulässig ist, wenn keine (ausreichenden) zusätzlichen Maßnahmen iSd Schrems II Entscheidung getroffen werden.
Der EDSA hat sich mit den Folgen der Schrems II - Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020 bereits am 23.7.2020 beschäftigt.
Eine Information dazu in englischer Sprache ist verfügbar.
Was können Unternehmen jetzt tun? Womit müssen Unternehmen rechnen? Werden die Aufsichtsbehörden nun Sanktionen verhängen, zB Strafen oder Datenübermittlungen untersagen?
Das aktuelle Datenschutzrecht und auch die DSGVO ist skeptisch, wenn es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ins EU-Ausland geht ... es sind besondere Vorkehrungen notwendig, damit es zulässig ist.