Unser Nachbarland, das im Datenschutz immer als strenger gilt als wir, macht es uns vor. Die Aufbewahrung und Nutzung des G-Status-Nachweises durch den Arbeitgeber wird gesetzlich für zulässig erklärt. § 28b IfSG (neu) (1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nichtausgeschlossenwerdenkönnen, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur...
In Deutschland gibt es eine besondere Regelung; in Österreich nicht. Darf ein Arbeitgeber daher den 3-G-Status oder den Impfstatus von seinen Arbeitnehmer*Innen abfragen und gegebenenfalls auch festhalten/ aufzeichnen/verarbeiten