Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Lenkererhebung bei einem Verkehrsdelikt mit Hinweis auf die DSGVO von einem Fahrzeughalter verweigert werden darf.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung führt zu einem „Verbot“ einer Dash-Cam durch die DSB. Dies wird in eine Warnung nach Art 58 Abs 2 lit a DSGVO sowie in einer Empfehlung ausgesprochen.