Hausverwaltungen vermitteln oft zwischen Wohnungseigentümern oder informieren diese über laufende Angelegenheiten per E-Mail. Dabei ist besondere Vorsicht geboten. Die Datenschutzbehörde und auch das BVwG sind diesbezüglich sehr streng. Die Weitergabe kann unzulässig sein.
Das BVwG hat am 4.12.2020, GZ W274 2233705-1 darüber entschieden, ob die Weitergabe der Geheimnummer eines Mieters durch den Vermieter an einen Professionisten im Rahmen einer Schadensbehebung datenschutzrechtlich bedenklich ist.