Ob Einwilligungen durch Zeitablauf Ihre Gültigkeit verlieren können, wird immer wieder diskutiert. Aktuell hat das AG München dazu eine Meinung geäußert, und eine Einwilligung, die vier Jahre nicht verwendet wurde, als unwirksam angesehen.
Kann man sich, nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass eine Einwilligungserklärung ungültig ist, auf eine andere Rechtsgrundlage (Art 6, Art 9 DSGVO) berufen, um eine Verarbeitung zu rechtfertigten?