Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2019 sprach die Datenschutzbehörde aus, dass der Österreichischen Post AG als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO die unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Art. 9 DSGVO („Parteiaffinitäten“), die unrechtmäßige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ sowie die Fehlerhaftigkeit und...
Aufmerksamen Lesern des Blog wird nicht entgangen sein, dass es gar nicht so einfach für die Datenschutzbehörde eine juristische Person wegen des Verstoßes gegen die DSGVO zu verurteilen und eine DSGVO-Strafe iSd Art 83 DSGVO zu verhängen. Dies liegt am österreichischen Prozessrecht, dem Verwaltungstrafgesetz (VStG)
Die österreichische Datenschutzbehörde hat kürzlich eine Entscheidung (DSB 2020-0.083.190, 21.02.2020) zu der Frage getroffen, ob die betroffene Person, die eine Beschwerde eingereicht hat, in der die Datenschutzbehörde festgestellt hat, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche gegen Art. 15 DSGVOI verstoßen hat, an dem Verfahren über eine mögliche Verwaltungsstrafe gegen denselben Verantwortlichen Parteistellung haben kann.
Die DSB verhängt mit nicht rechtskräftigem Straferkenntnis (DSB-D550.038/0003-DSB/2018 vom 12.09.2018) eine Geldstrafe von gesamt EUR 4.800,-- für eine ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Videoüberwachungsanlagen.