Immer wieder wird die Frage gestellt, ob der Betrieb einer Facebook Fanpage unter die DSGVO fällt, oder nicht.
Einige Entscheidungen dazu gibt es bereits.
In UK hat ein Gericht geurteilt, dass der Art 27-Vertreter nicht für die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO durch den Verantwortlichen haftet, und zB auch nicht für Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
Ein Beschwerdeführer hat bei der DSB im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (auch) einen Antrag gestellt, dass der Verantwortliche iSd Art 83 DSGVO bestraft werde.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich die DSB damit beschäftigt, ob ein Verantwortlicher sich nach einer Auskunftserteilung an die DSB wenden kann, und von dieser „feststellen lassen kann“, dass er rechtmäßig bzw. rechtskonform gehandelt hat. Die DSB hat den Antrag zurückgewiesen.
Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortlichkeit? Erbringung von Prüfungsleistungen als Abschlussprüfer – die lettische Datenschutzbehörde hat dazu eine Entscheidung gefällt
In einer Entscheidung des BVwG vom 27.09.2018 findet sich dazu eine interessante Aussage, die auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 83 GOG idF der Novelle BGBl I Nr. 32/2018 Bezug nimmt.
Am 19.12.2018 wird der/die Generalanwalt/anwältin beim EuGH seine Stellungnahme im Verfahren „FashionID“ abgeben. Es geht um den Facebook Like Button und die Einbindung auf der Homepage … Nach „gemeinsamer Verantwortlichkeit“ (5.6.2018, Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein) wird der EuGH auch dieses Thema entscheiden.
Die Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und anderen vertraglichen Tätigkeiten, bei denen der Empfänger personenbezogenen Daten, die er vom Auftraggeber erhält, verarbeitet, bereitet oft Schwierigkeiten. Hier finden Sie eine Anleitung dazu, wie Auftragsverarbeitungsverhältnisse identifiziert werden können.